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Kabotagebeschränkung in Österreich: BGL schaltet die EU-Kommission ein |
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Ab dem 18. Juli 2007 tritt in Österreich eine Verordnung in Kraft, nach der die nationale österreichische Kabotagebeschränkung kontrolliert wird. Nur an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen dürfen pro Kalenderjahr Kabotagebeförderungen in Österreich durchgeführt werden. Nach Ablauf des Kabotagezeitraums darf der Transportunternehmer keine weiteren Kabotagefahrten in Österreich durchführen.
Nach Meinung des BGL engt diese österreichische Regelung die im EG-Vertrag niedergelegte Dienstleistungsfreiheit zu stark ein. Weiterhin reklamiert der BGL, dass die österreichische Kontrollverordnung zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem der Kommissionsvorschlag für eine EU-weit geltende Kabotagebeschränkung mit wesentlich weiteren Gestaltungsspielräumen bereits den Mitgliedsstaaten zugeleitet wurde. Die österreichische Maßnahme ist damit nach Meinung des BGL geeignet, die gemeinschaftliche Rechtsetzung zu behindern. Dies ist nach dem EG-Vertrag unzulässig. Der BGL hat die Europäische Kommission aufgefordert, die österreichische Kabotageregelung auf ihre Vereinbarkeit mit vorrangigem EU-Recht zu überprüfen.
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